Wie die Helsinki Deklaration, welche die ethische Landschaft der klinischen Humanforschung grundlegend verändert hat, hat sich die Basler Deklaration zum Ziel gesetzt, dass in der biomedizinischen Forschung ethische Prinzipien, wie das der 3R, überall umgesetzt werden, wo Tiere zu Forschungszwecken eingesetzt werden. Die Unterzeichner der Basler Deklaration verpflichten sich zudem, alles zu unternehmen, um das Vertrauen in die tierexperimentelle biomedizinische Forschung zu stärken sowie transparent und offen über das sensible Thema der Tierversuche zu informieren. Am 5. Oktober 2011 wurde die «Basel Declaration Society» gegründet. Ihre wichtigste Aufgabe ist es, die Akzeptanz der Basler Deklaration innerhalb und ausserhalb der Forschergemeinde zu fördern. Siehe Fotogalerie...
Statuten der «Basel Declaration Society»
Art. 1 Name und Sitz
Unter dem Namen „Basel Declaration Society“ besteht ein Verein im Sinne der Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Basel.
Art. 2 Zweck
Die Society bezweckt, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die tierexperimentelle biomedizinische Forschung zu stärken, die Kommunikation zwischen Forschenden und der Öffentlichkeit zu fördern und die Akzeptanz der Basler Deklaration zu steigern.
Art. 3 Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszwecks verfügt die Society über die Beiträge der Mitglieder und Gönner sowie allfällige Spenden.
Art. 4 Mitglieder
Mitglieder der Society können sein:
- Life-Science-Forschende (natürliche Personen), unabhängig ihrer Nationalität und ihres Wohnsitzes;
- Weitere natürliche Personen, die die Ziele des Vereins unterstützen.
Die Aufnahme von Neumitgliedern kann jederzeit erfolgen. Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Vorstand zu richten, welcher über die Aufnahme endgültig entscheidet.
Art. 5 Gönner
Als Gönnermitglied können aufgenommen werden:
- Natürliche Personen;
- Universitäten, Institute, Akademien, Fachgesellschaften und Standesorganisationen aus dem Bereich der Life Sciences, unabhängig vom Standort ihres Sitzes;
- unabhängig vom Standort ihres Sitzes auch juristische Personen, Firmen, Institutionen und Organisationen wie z.B. Patientenorganisationen, sowie Behörden, welche sich für die Ziele der Society interessieren.
Der Gönnerbeitrag wird von der Generalversammlung jährlich festgelegt.
Gönner haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Mitglieder gemäss Art. 4.
Art. 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft natürlicher Personen endet in jedem Fall mit dem Tod, diejenige juristischer Personen mit dem Verlust ihrer Rechtspersönlichkeit.
Im Übrigen ist ein Austritt aus der Society jederzeit möglich. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
Ein Mitglied kann durch die Generalversammlung aus der Society ausgeschlossen werden, wenn es deren Interessen schadet oder das Vereinsleben nachhaltig stört. Vor einem Ausschluss ist das Mitglied in jedem Fall anzuhören.
Art. 7 Organe der Society
Organe der Society sind:
- die Generalversammlung
- der Vorstand
- die Revisionsstelle
Art. 8 Die Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Society. Sie wird jährlich mindestens einmal einberufen.
Zur Generalversammlung werden die Mitglieder mindestens vier Wochen im Voraus schriftlich eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste. Anträge, welche an der Generalversammlung behandelt werden sollen, sind dem Vorstand mindestens drei Wochen vor der Generalversammlung schriftlich einzureichen. Verspätet eingereichte Anträge werden grundsätzlich an der nächsten Generalversammlung behandelt.
Der Generalversammlung stehen insbesondere folgende Befugnisse zu:
- Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung;
- Wahl des Vorstandes und des Präsidenten;
- Wahl der Revisionsstelle;
- Abnahme des Jahresberichts;
- Abnahme der Jahresrechnung und des Revisionsberichts;
- Genehmigung des Budgets;
- Festsetzung des Mitglieder- und eines minimalen Gönnerbeitrags;
- Entlastung der Organe;
- Erlass von Reglementen;
- Einsetzung von allfälligen Kommissionen;
- Beschlussfassung über Ausschlüsse aus der Society;
- Beschlussfassung über die Auflösung der Society;
- Beschlussfassung über die Verwendung des Liquidationserlöses gemäss Art. 14;
Jede ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig. Sie wird vom Präsidenten geleitet, im Verhinderungsfall von der Stellvertretung. Über alle Verhandlungen ist zumindest ein Beschlussprotokoll zu führen.
Art. 9 Stimmrecht an der Generalversammlung
Stimmberechtigt an der Generalversammlung sind die Mitglieder und Gönner.
Soweit Gesetz oder Statuten nicht etwas anderes bestimmen erfolgen Beschlussfassungen mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
Abstimmungen und Wahlen erfolgen mit offenem Handmehr, sofern nicht zwei Drittel der Stimmenden eine geheime Abstimmung beschliessen.
Art. 10 Ausserordentliche Generalversammlung
Je nach Erfordernissen der Geschäfte und zu fassenden Beschlüsse kann der Vorstand zu einer ausserordentlichen Generalversammlung einladen. Eine solche ist zwingend durchzuführen, sofern dies ein Fünftel der Mitglieder verlangt, wobei diese spätestens drei Monate nach Eingang des Begehrens durchzuführen ist.
Art. 11 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus wenigstens 7 Mitgliedern aus wenigstens 4 verschiedenen Ländern. Er konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten, der durch die Generalversammlung gewählt wird, selbst. Die Mitglieder des Vorstands rekrutieren sich aus der akademischen Hochschulforschung. Alle zwei Jahre finden Gesamterneuerungswahlen statt.
Der Vorstand beschliesst über alle Geschäfte, die statutarisch nicht einem anderen Organ zugewiesen sind, und er vertritt die Society nach aussen. Er ist befugt, ihm obliegende Aufgaben an einzelne Mitglieder zu delegieren oder Ausschüsse zu bilden.
Der Vorstand trifft sich zu Sitzungen, soweit dies für die Besorgung der anfallenden Geschäfte notwendig ist. Jedes Vorstandsmitglied hat ein Einberufungsrecht. Über die Vorstandssitzungen wird zumindest ein Beschlussprotokoll geführt.
Die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. Beschlussfassung auf dem Zirkularweg ist möglich, falls von keinem Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt wird.
Art. 12 Die Revisionsstelle
Die Revisionsstelle setzt sich aus einer oder zwei Personen zusammen. Es kann auch eine juristische Person, z. Bsp. eine Treuhandgesellschaft, als Revisionsstelle bestimmt werden.
Die Revisionsstelle wird für drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Die Revisionsstelle erarbeitet zu Handen der Generalversammlung den Revisionsbericht. Sie kann während des Jahres Stichproben in der Buchhaltung der Society vornehmen.
Art. 13 Mitgliederbeitrag und Haftung
Die Höhe des Mitgliederbeitrags wird von der Generalversammlung jährlich in einer Beitragsordnung festgelegt. Diese Beitragsordnung hat sich in folgendem Rahmen zu bewegen: Mindestbeitrag pro Mitglied von Fr. 50.- bzw. 50 Euro bzw. 50 Dollar jährlich und einem Höchstbeitrag pro Mitglied von Fr. 100.-bzw. 100 Euro bzw. 100 Dollar jährlich.
Für Studierende beträgt der Mitgliederbeitrag Fr. /Euro/Dollar 20.-.
Für die Verbindlichkeiten der Society haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 14 Statutenänderung und Auflösung des Vereins
Änderungen an den vorliegenden Statuten können nur beschlossen werden, wenn zwei Drittel der an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder ihnen zustimmen.
Die Auflösung des Vereins kann nur beschlossen werden, wenn drei Viertel sämtlicher Mitglieder ihre schriftliche Zustimmung geben.
Wird der Verein aufgelöst, geht der allfällige Liquidationserlös an eine gemeinnützige Organisation, die denselben oder einen ähnlichen Zweck verfolgt wie die «Basler Deklaration».
Art. 15 Inkrafttreten der Statuten
Diese Statuten sind anlässlich der Gründungsversammlung vom 5. Oktober 2011 angenommen und sofort in Kraft gesetzt worden. Für die Auslegung geht die Deutsche Fassung der Englischen Fassung vor.